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Arbeitszeitgesetz im Sicherheitsdienst: Regeln und Praxis

Gestaltete Titelgrafik zum Thema Arbeitszeitgesetz im Sicherheitsdienst

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt vollständig für Sicherheitsdienste in Deutschland. Die tägliche Regelarbeitszeit beträgt acht Stunden, kann aber auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen ein Ausgleich erfolgt. Darüber hinaus erlauben der Manteltarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie einschlägige Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unter bestimmten Bedingungen sogar 12-Stunden-Schichten, sofern ein erheblicher Anteil an Arbeitsbereitschaft vorliegt.

Die wichtigsten Rechtsquellen auf einen Blick:

  • § 3 ArbZG: Höchstarbeitszeit acht Stunden täglich, Verlängerung auf zehn Stunden mit Ausgleich
  • § 5 ArbZG: Mindestruhezeit von elf Stunden zwischen zwei Schichten
  • § 7 ArbZG: Abweichungen durch Tarifvertrag, u. a. bei Arbeitsbereitschaft
  • § 9 ArbZG: Grundsätzliches Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen
  • § 10 ArbZG: Ausnahmen für Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
  • § 16 ArbZG: Pflicht zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten, die über acht Stunden hinausgehen
  • Manteltarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe: Abweichende Monatsarbeitszeiten, Separatwachdienst, 24-Stunden-Modelle
  • BAG-Entscheidung 10 AZR 856/15: Bestätigung tariflicher Verlängerungsmöglichkeiten bei hohem Bereitschaftsanteil

Kernregel: Bereitschaftsdienst, bei dem der Mitarbeiter am Einsatzort anwesend sein muss und jederzeit tätig werden kann, zählt als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Reine Rufbereitschaft, bei der der Mitarbeiter seinen Aufenthaltsort frei wählen kann, gilt dagegen grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, solange kein Einsatz erfolgt.


Wichtige Erkenntnisse

Das Arbeitszeitgesetz gilt für Sicherheitsdienste ohne Ausnahme, erlaubt aber über Tarifverträge erhebliche Abweichungen, sofern Bereitschaftsanteile, Pausen und Ruhezeiten lückenlos dokumentiert sind.

Thema Details
Tägliche Höchstarbeitszeit 8 Stunden gesetzlich, bis 10 Stunden mit Ausgleich nach § 3 ArbZG, bis 12 Stunden nur mit tariflicher Grundlage
Ruhezeit zwischen Schichten Mindestens 11 Stunden nach § 5 ArbZG, Ausnahmen erfordern dokumentierten Ausgleich
Bereitschaftsdienst Zählt als Arbeitszeit, wenn Mitarbeiter am Einsatzort anwesend sein muss; Rufbereitschaft dagegen grundsätzlich nicht
Dokumentationspflicht § 16 ArbZG: Aufzeichnung aller Zeiten über 8 Stunden täglich, Aufbewahrung mindestens 2 Jahre
Balerion Automatische Konflikterkennung, Ruhezeitprüfung und GPS-Zeiterfassung reduzieren ArbZG-Verstöße strukturell

Übersicht: Die wichtigsten Regelungen des Arbeitszeitgesetzes für Sicherheitsdienste auf einen Blick


Inhaltsverzeichnis

Was gilt das ArbZG für Sicherheitsmitarbeiter konkret?

Das Arbeitszeitgesetz setzt den rechtlichen Rahmen für alle Beschäftigten im Sicherheitsgewerbe, ohne Ausnahme. Die Grundregel nach § 3 ArbZG: acht Stunden Arbeitszeit pro Werktag. Verlängerung auf zehn Stunden ist möglich, wenn der Durchschnitt von acht Stunden täglich über einen Ausgleichszeitraum von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen eingehalten wird.

Für Sicherheitsdienste besonders relevant ist die Unterscheidung zwischen aktiver Tätigkeit und Arbeitsbereitschaft:

  • Aktive Tätigkeit: Streife, Kontrolle, Einlasskontrolle, Interventionseinsatz. Zählt vollständig als Arbeitszeit.
  • Arbeitsbereitschaft: Wachposten, bei dem der Mitarbeiter anwesend, aber überwiegend passiv ist. Zählt ebenfalls als Arbeitszeit, kann aber tariflich anders bewertet werden.
  • Rufbereitschaft: Mitarbeiter ist erreichbar, hält sich aber nicht am Einsatzort auf. Zählt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, nur der tatsächliche Einsatz.

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit ergibt sich aus der täglichen Grenze multipliziert mit sechs Werktagen, also maximal 48 Stunden pro Woche bei zehn Stunden täglich. Entscheidend ist der Durchschnittswert über den Ausgleichszeitraum, nicht die Einzelwoche.

Ein Wachmann, der montags bis freitags je zehn Stunden arbeitet und samstags sechs Stunden, kommt auf 56 Stunden in dieser Woche. Das ist zulässig, wenn der Durchschnitt über den Ausgleichszeitraum acht Stunden täglich nicht überschreitet. Wer das nicht dokumentiert, riskiert Bußgelder.

Praxishinweis des BAG: Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung 10 AZR 856/15 klargestellt, dass Tarifnormen im Sicherheitsgewerbe Verlängerungen der täglichen Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus erlauben können, wenn ein erheblicher Anteil an Arbeitsbereitschaft vorliegt. Die Auslegung solcher Tarifnormen muss jedoch eng an den konkreten Dienstbedingungen orientiert sein.

Weitere Detailfragen zur Abgrenzung aktiver Tätigkeit und Bereitschaft hat das BAG in seiner Entscheidung 1-ABR-22-21 behandelt, die für Wachdienste mit hohen passiven Anteilen besonders lesenswert ist.


Welche Pausen- und Ruhezeiten gelten im Schichtbetrieb?

Pausen sind im ArbZG klar geregelt und nicht verhandelbar. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden sind mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben. Wer mehr als neun Stunden arbeitet, hat Anspruch auf 45 Minuten. Diese Pausen können in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Für den Schichtbetrieb im Sicherheitsdienst bedeutet das konkret:

  • 8-Stunden-Schicht: 30 Minuten Pause, aufgeteilt in zwei Blöcke à 15 Minuten möglich
  • 10-Stunden-Schicht: 45 Minuten Pause, z. B. dreimal 15 Minuten oder einmal 30 und einmal 15 Minuten
  • 12-Stunden-Schicht (nur bei tariflicher Grundlage): 60 Minuten Pause empfohlen, mindestens 45 Minuten gesetzlich

Die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Schichten beträgt nach § 5 ArbZG mindestens elf Stunden. Wer um 22:00 Uhr seinen Dienst beendet, darf frühestens um 09:00 Uhr am nächsten Tag wieder anfangen. Ausnahmen sind in engen Grenzen möglich, erfordern aber einen Ausgleich innerhalb von vier Wochen.

Bei Nacht- und 24-Stunden-Diensten ist die Ruhezeit besonders kritisch. Wer nach einem 24-Stunden-Dienst sofort wieder eingeplant wird, verstößt fast zwangsläufig gegen § 5 ArbZG. Solche Verkettungen sind ein klassischer Planungsfehler, der bei Prüfungen sofort auffällt.

Ein Sicherheitsmitarbeiter macht nachts draußen Pause.

Profi-Tipp: Planen Sie Pausen nicht als Lücken im Dienstplan, sondern als feste Blöcke. Wer Pausen erst „bei Gelegenheit“ nehmen lässt, kann im Streitfall kaum belegen, dass sie tatsächlich stattgefunden haben. Dokumentieren Sie Pausenzeiten separat in der Zeiterfassung.


Wann ist Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit im Sicherheitsgewerbe zulässig?

Das grundsätzliche Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen nach § 9 ArbZG kennt für Sicherheitsdienste eine wichtige Ausnahme. Nach § 10 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn die Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient. Das trifft auf einen Großteil der typischen Sicherheitsaufgaben zu:

  • Objektschutz und Werkschutz an Produktionsanlagen
  • Bewachung öffentlicher Gebäude und Infrastruktur
  • Veranstaltungsschutz bei Konzerten, Messen oder Sportveranstaltungen
  • Personenschutz und Interventionsdienste

Wer an einem Sonntag oder Feiertag arbeitet, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen (bei Feiertagsarbeit) bzw. acht Wochen (bei Sonntagsarbeit) gewährt werden. Viele Betriebe unterschätzen diese Ausgleichspflicht und häufen Schulden gegenüber ihren Mitarbeitern an, die sich später als erhebliches Haftungsrisiko erweisen.

Wichtig zur Vergütung: Das ArbZG regelt keine Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Diese ergeben sich aus dem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag. Der Manteltarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe enthält dazu eigene Regelungen, die je nach Bundesland variieren können.

Nachtarbeit, also Arbeit zwischen 23:00 und 06:00 Uhr, unterliegt besonderen Schutzpflichten. Nachtarbeitnehmer haben nach § 6 ArbZG Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung und, wenn keine tarifliche Regelung besteht, auf einen angemessenen Ausgleich. Für die Dienstplanung bedeutet das: Nachtschichten sollten nicht dauerhaft denselben Mitarbeitern zugewiesen werden, ohne dass deren Gesundheitszustand regelmäßig überprüft wird.


Wie müssen Sicherheitsdienste Arbeitszeiten erfassen und dokumentieren?

§ 16 ArbZG verpflichtet Arbeitgeber dazu, Arbeitszeiten aufzuzeichnen, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehen. Für Sicherheitsdienste, in denen Überstunden und Schichtvariationen zum Alltag gehören, bedeutet das in der Praxis eine lückenlose Dokumentation nahezu jedes Dienstes.

Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Behörden, insbesondere die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls, prüfen diese Unterlagen regelmäßig. Wer keine oder unvollständige Aufzeichnungen vorlegt, riskiert Bußgelder nach § 22 ArbZG.

Schritte zur rechtssicheren Zeiterfassung im Sicherheitsdienst:

  1. Beginn und Ende jeder Schicht erfassen, inklusive Pausen
  2. Bereitschaftszeiten separat kennzeichnen und von aktiver Arbeitszeit abgrenzen
  3. Überstunden täglich oder wöchentlich saldieren und dokumentieren
  4. Ausgleichszeiträume für Durchschnittswerte kalendarisch festhalten
  5. Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre archivieren, zugänglich für Prüfer
Erfassungsmethode Vorteile Risiken
Elektronische Zeiterfassung per App Automatische Protokollierung, GPS-Nachweis, sofort auswertbar Erfordert Datenschutzkonzept (DSGVO)
Stempeluhr / Terminal Einfach, manipulationssicher bei guter Hardware Kein mobiler Einsatz, kein Echtzeitüberblick
Manuelle Stundenzettel Kein technischer Aufwand Fehleranfällig, bei Prüfungen oft lückenhaft
Wächterkontrollsystem (NFC/QR) Belegt Anwesenheit an Kontrollpunkten Erfasst nur Kontrollpunkte, nicht Gesamtarbeitszeit

Moderne Zeiterfassung im Sicherheitsdienst per App reduziert Fehler und erleichtert die Vorbereitung auf Behördenprüfungen erheblich, sofern Aufbewahrungs- und Nachweispflichten konsequent eingehalten werden. Die Arbeitszeiterfassung im Sicherheitsdienst ist dabei kein optionales Extra, sondern gesetzliche Pflicht.

Ein Sicherheitsmitarbeiter steht draußen und hält sein Smartphone in der Hand, dessen Display ausgeschaltet ist.


Welche Sonderregelungen gelten im Wachgewerbe?

Das Wachgewerbe ist eine der wenigen Branchen, in denen Tarifverträge erheblich vom gesetzlichen Standard abweichen dürfen. Grundlage ist § 7 ArbZG, der Abweichungen durch Tarifvertrag ausdrücklich erlaubt, wenn in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt.

Der Manteltarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe nutzt diesen Spielraum konsequent. Typische Regelungen:

  • Monatliche Regelarbeitszeit: Für bestimmte Beschäftigungsgruppen gilt eine monatliche Regelarbeitszeit von 173 Stunden, was eine flexiblere Verteilung über den Monat erlaubt als die wöchentliche Betrachtung nach ArbZG.
  • Separatwachdienst: Für Bewachungstätigkeiten mit hohem Bereitschaftsanteil (z. B. Pfortendienst, stationäre Objektbewachung) gelten eigene Regelungen zur täglichen Höchstarbeitszeit.
  • 24-Stunden-Schichten: Zulässig, wenn ein erheblicher Teil der Dienstzeit auf Arbeitsbereitschaft entfällt und Pausen sowie Ruhezeiten eingehalten werden.
  • Länderspezifische Abweichungen: Die Tarifverträge werden auf Landesebene abgeschlossen. Regelungen in Nordrhein-Westfalen können sich von denen in Bayern oder Berlin unterscheiden.

BAG-Bestätigung: Das Bundesarbeitsgericht hat in 10 AZR 856/15 ausdrücklich bestätigt, dass Tarifnormen im Sicherheitsgewerbe Verlängerungen der täglichen Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus erlauben können. Voraussetzung ist stets ein nachweislich erheblicher Anteil an Arbeitsbereitschaft. Gerichte prüfen dabei besonders, ob Ausgleichsregelungen und gesundheitliche Schutzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden.

Wichtig: Tarifliche Abweichungen gelten nur für tarifgebundene Betriebe oder wenn der Tarifvertrag im Arbeitsvertrag wirksam in Bezug genommen wird. Wer keinem Arbeitgeberverband angehört und keinen Haustarifvertrag abgeschlossen hat, kann sich nicht auf tarifliche Ausnahmen berufen. Laut Arbeitsrechte sind 12-Stunden-Dienste nicht generell verboten, ihre Zulässigkeit hängt aber von diesen tariflichen, betrieblichen und gesundheitsschutzrechtlichen Voraussetzungen ab.


Wie wendet man das ArbZG bei typischen Einsatzszenarien an?

Drei Szenarien zeigen, wie die Regeln in der Praxis zusammenspielen.

Szenario 1: Veranstaltungsschutz mit langem Abenddienst

  1. Dienstbeginn 14:00 Uhr, Dienstende 02:00 Uhr des Folgetages: zwölf Stunden Gesamtdauer.
  2. Pausenpflicht: 45 Minuten, aufgeteilt in drei Blöcke à 15 Minuten (z. B. 16:30, 19:30, 22:30 Uhr).
  3. Ruhezeit: Frühestmöglicher Dienstbeginn am Folgetag ist 13:00 Uhr (11 Stunden nach 02:00 Uhr).
  4. Zeiterfassung: Beginn, Ende und alle Pausen einzeln dokumentieren. Bereitschaftsphasen während ruhiger Veranstaltungsabschnitte separat kennzeichnen.
  5. Ausgleich: Wenn die Schicht als Überstunde gilt, muss der Durchschnitt über den Ausgleichszeitraum geprüft werden.

Für den Revierdienst und ähnliche Einsätze gelten dieselben Grundregeln, die Bereitschaftsanteile sind aber oft höher.

Szenario 2: Nachtbewachung mit hohem Bereitschaftsanteil

  1. Dienstzeit 20:00 bis 08:00 Uhr: zwölf Stunden, davon erfahrungsgemäß acht Stunden Bereitschaft und vier Stunden aktive Kontrolltätigkeit.
  2. Tarifliche Grundlage prüfen: Gilt der Manteltarifvertrag? Ist Separatwachdienst vereinbart?
  3. Wenn ja: 12-Stunden-Modell zulässig, Pausen (mindestens 45 Minuten) müssen eingehalten und dokumentiert sein.
  4. Wenn nein: Ohne tarifliche Grundlage gilt die gesetzliche Grenze von zehn Stunden mit Ausgleich.
  5. Ruhezeit nach Dienstende 08:00 Uhr: Nächster Dienstbeginn frühestens 19:00 Uhr.

Szenario 3: Separatwachdienst oder Bewachung militärischer Anlagen

  • 24-Stunden-Schichten sind nur zulässig, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsieht und ein erheblicher Anteil der Dienstzeit auf Arbeitsbereitschaft entfällt.
  • Mindestpausen von 60 Minuten (tariflich oft höher) müssen eingehalten werden.
  • Nach einem 24-Stunden-Dienst gilt eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden, in der Praxis oft länger vereinbart.
  • Dokumentation: Beginn, Ende, Pausen, Bereitschaftsphasen und aktive Tätigkeiten müssen getrennt erfasst sein.

Formulierungsvorschlag für Dienstplanklauseln:

  • „Bereitschaftszeit gemäß § 7 ArbZG i. V. m. MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe [Bundesland]: [X] Stunden je Schicht.“
  • „Pausenzeiten: [Uhrzeit] bis [Uhrzeit], [Uhrzeit] bis [Uhrzeit]. Dokumentation durch Mitarbeiter per App.“
  • „Ausgleichszeitraum für Überstunden: [Datum] bis [Datum].“

Wie erleichtert Dispositionssoftware die Einhaltung des ArbZG?

Wer Dienstpläne für zehn oder mehr Mitarbeiter manuell erstellt, macht früher oder später Fehler bei Ruhezeiten oder Durchschnittswerten. Das ist kein Vorwurf, sondern Mathematik: Die Zahl der Variablen übersteigt schnell, was ein Mensch im Kopf behalten kann.

Dispositionssoftware, die speziell für Sicherheitsdienste entwickelt wurde, adressiert genau diese Schwachstellen:

  • Automatische Konflikterkennung: Das System meldet sofort, wenn eine geplante Schicht die Ruhezeit unterschreitet oder die Höchstarbeitszeit überschreitet.
  • Ruhezeitprüfung in Echtzeit: Beim Einplanen einer neuen Schicht prüft die Software automatisch, ob die elf Stunden Mindestabstand eingehalten sind.
  • Arbeitszeitkonten: Durchschnittswerte über den Ausgleichszeitraum werden automatisch berechnet und angezeigt.
  • Mobile Zeiterfassung: GPS-gestützter Check-in per Mitarbeiter-App belegt Anwesenheit und Dienstbeginn, was bei Zollprüfungen als Nachweis dient.
  • Qualifikationsmatrix: Nur Mitarbeiter mit den erforderlichen Zertifikaten (z. B. Sachkunde nach § 34a GewO) werden für bestimmte Einsätze vorgeschlagen.

Datenschutz ist dabei kein Nebenpunkt. GPS-Ortung und Zeiterfassung per App berühren Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter. DSGVO-konforme Systeme mit klarer Zweckbindung, Datensparsamkeit und Löschfristen sind Pflicht. Mehr dazu, was die DSGVO bei der GPS-Ortung von Sicherheitskräften erlaubt, lohnt sich zu lesen, bevor ein solches System eingeführt wird.

Profi-Tipp: Testen Sie Ihre Planungssoftware mit einem Extremszenario: Planen Sie absichtlich eine Schicht, die die Ruhezeit verletzt. Wenn das System keine Warnung ausgibt, ist die Konflikterkennung nicht zuverlässig genug für den produktiven Einsatz.


Praxis-Checkliste für rechtskonforme Dienstplanung

Schritt für Schritt zum rechtssicheren Dienstplan

  1. Bedarfsermittlung: Wie viele Stunden werden pro Objekt und Schicht benötigt? Welche Qualifikationen sind erforderlich?
  2. Tarifvertrag prüfen: Gilt der Manteltarifvertrag? Welche Abweichungen sind für Ihren Bundesland und Ihre Beschäftigungsgruppe vereinbart?
  3. Schichtmodell festlegen: 8, 10 oder 12 Stunden? Bei 12 Stunden: tarifliche Grundlage und Bereitschaftsanteil dokumentieren.
  4. Pausen einplanen: Feste Pausenblöcke im Dienstplan verankern, nicht als offene Zeitfenster.
  5. Ruhezeiten prüfen: Mindestens 11 Stunden zwischen Schichtende und nächstem Dienstbeginn sicherstellen, am besten per ArbZG-Schicht-Rechner.
  6. Sonn- und Feiertagsdienste: Ausgleichsruhetage vorausplanen und dokumentieren.
  7. Zeiterfassung sicherstellen: System auswählen, Mitarbeiter einweisen, Aufbewahrungsfristen festlegen.
  8. Ausgleichszeitraum überwachen: Monatlich prüfen, ob Durchschnittswerte eingehalten werden.
  9. Dokumentation archivieren: Mindestens zwei Jahre, zugänglich für Behörden.

Warnsignale im Dienstplan, die sofortiges Handeln erfordern

  • Weniger als 11 Stunden zwischen zwei Schichten ohne dokumentierten Ausgleich
  • Mehr als zehn Stunden täglich ohne tarifliche Grundlage oder ohne Ausgleichsnachweis
  • Fehlende Pausendokumentation bei Schichten über sechs Stunden
  • Wiederkehrende Überschreitung des Acht-Stunden-Durchschnitts ohne Ausgleichsplanung
  • Sonn- oder Feiertagsdienste ohne geplante Ersatzruhetage
  • Nachtarbeitnehmer ohne arbeitsmedizinische Untersuchungsangebote

Was Planungsverantwortliche im Sicherheitsdienst oft falsch einschätzen

Die größte Fehlannahme in der Branche ist die, dass 12-Stunden-Schichten im Sicherheitsdienst einfach „üblich“ und damit automatisch zulässig seien. Üblichkeit ist kein Rechtsgrund. Wer 12-Stunden-Dienste plant, braucht entweder eine tarifliche Grundlage oder eine behördliche Genehmigung nach § 15 ArbZG. Ohne beides ist jede solche Schicht ein Verstoß, unabhängig davon, wie lange der Betrieb das schon so macht.

Ein zweiter blinder Fleck betrifft die Bereitschaftszeit. Viele Planer gehen davon aus, dass Bereitschaft „halb zählt“ oder gar nicht. Das stimmt so nicht. Bereitschaftsdienst am Einsatzort zählt vollständig als Arbeitszeit. Nur wenn der Mitarbeiter seinen Aufenthaltsort frei wählen kann (Rufbereitschaft), ist das anders. Die Abgrenzung ist fließend und wird von Gerichten im Einzelfall geprüft. Wer das falsch einschätzt, unterschätzt systematisch die geleisteten Stunden seiner Mitarbeiter.

Und dann ist da noch die Dokumentation. Viele Betriebe führen Stundenzettel, die bei einer Zollprüfung nicht standhalten: keine Pausenzeiten, keine Bereitschaftskennzeichnung, keine Unterschriften. Das reicht nicht. Moderne Planungssoftware, die Zeiterfassung, Ruhezeitzeitprüfung und Dokumentation in einem System verbindet, ist kein Luxus, sondern die pragmatischste Antwort auf diese Risiken.


Dienstplanung mit Balerion: ArbZG-Konformität ohne Mehraufwand

Wer Schichtpläne für Sicherheitsdienste erstellt, kennt das Problem: Eine Änderung zieht Folgefehler nach sich, Ruhezeiten werden übersehen, und am Ende steht ein Dienstplan, der rechtlich angreifbar ist.

Balerion

Balerion ist die Dispositionssoftware, die speziell für diesen Alltag gebaut wurde. Das Drag-and-Drop-Cockpit erkennt Konflikte automatisch, bevor sie im Dienstplan landen: Ruhezeitverletzungen, Überschreitungen der Höchstarbeitszeit, fehlende Qualifikationen. Die GPS-gestützte Zeiterfassung per Mitarbeiter-App liefert lückenlose Nachweise für Zollprüfungen, DSGVO-konform und ohne Papier. Arbeitszeitkonten und Ausgleichszeiträume werden automatisch berechnet. Wer die Dienstplan-Software für Sicherheitsdienste von Balerion nutzt, reduziert das Risiko von ArbZG-Verstößen strukturell, nicht durch mehr Aufwand, sondern durch weniger Fehlerquellen. Testen Sie Balerion kostenlos auf Balerion und sehen Sie, wie Ihre nächste Schichtplanung aussieht, wenn das System die Rechtskonformität mitdenkt.


Quellen

Für die Arbeit mit dem ArbZG im Sicherheitsgewerbe sind folgende Quellen besonders hilfreich:

Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen und ersetzt nicht die Beratung durch einen qualifizierten Anwalt. Wenden Sie sich an eine qualifizierte Rechtsfachperson zu Ihrer persönlichen Lage, bevor Sie auf Grundlage dieses Inhalts handeln.

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