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Glossar

Auftragsverarbeitung (AVV)

Der nach Art. 28 DSGVO vorgeschriebene Vertrag, wenn ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeitet.

Nutzt ein Sicherheitsunternehmen eine Software, in der Mitarbeiterdaten liegen, bleibt es der Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Der Softwareanbieter verarbeitet die Daten nur in seinem Auftrag und ist damit Auftragsverarbeiter. Für diese Konstellation schreibt Art. 28 DSGVO einen Vertrag vor, den Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).

Er regelt Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, die Weisungsbindung, Vertraulichkeit, technische und organisatorische Maßnahmen, den Einsatz von Unterauftragnehmern sowie Löschung und Rückgabe der Daten am Ende. Der AVV muss mindestens in Textform geschlossen werden.

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