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Glossar

Nachtarbeit

Arbeit in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr, im Sicherheitsgewerbe der Regelfall und mit besonderen Schutzvorschriften verbunden.

Das Arbeitszeitgesetz definiert Nachtzeit als die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Nachtarbeit ist Arbeit, die mehr als zwei Stunden davon umfasst. Wer regelmäßig in Nachtschicht arbeitet, gilt als Nachtarbeitnehmer.

Daran hängen besondere Pflichten: ein Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchung sowie ein Ausgleich durch bezahlte freie Tage oder einen Zuschlag. Steuerlich relevant sind zusätzlich die § 3b-Zuschläge, deren Zeitfenster nicht deckungsgleich mit der ArbZG-Nachtzeit ist.

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