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Glossar

Ruhezeit nach § 5 ArbZG

Die gesetzlich vorgeschriebene ununterbrochene Ruhe von mindestens 11 Stunden zwischen dem Ende einer Schicht und dem Beginn der nächsten.

Die Ruhezeit nach § 5 Arbeitszeitgesetz ist die zusammenhängende arbeitsfreie Zeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen. Sie beträgt mindestens 11 Stunden und darf nicht durch kurze Einsätze, Rufbereitschaft oder Übergaben unterbrochen werden.

Im Sicherheitsgewerbe ist die Ruhezeit der am häufigsten übersehene ArbZG-Konflikt, weil Kräfte oft an mehreren Objekten und in wechselnden Schichtlagen eingesetzt werden. Beispiel: Wer eine Nachtschicht bis 6 Uhr geht, darf frühestens um 17 Uhr die nächste Schicht beginnen.

Für bestimmte Branchen erlaubt § 5 Abs. 2 eine Verkürzung auf bis zu 10 Stunden, wenn sie innerhalb eines Monats durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit ausgeglichen wird — die Details gehören sauber dokumentiert.

Genau hier setzt eine automatische Prüfung an: Sie erkennt eine unterschrittene Ruhezeit im Moment der Zuweisung und warnt, bevor der Plan veröffentlicht wird.

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